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Kappungsgrenze. Einfach erklärt.

Die Kappungsgrenze legt fest, um wie viel Prozent ein Vermieter die Miete in einer laufenden Vermietung innerhalb von drei Jahren höchstens erhöhen darf.

Was ist die Kappungsgrenze?

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen1. In Orten mit knappem Wohnraum sind es höchstens 15 %, welche Orte das sind, legt das Land per Verordnung fest1. In Bayern stehen diese Orte in der Mieterschutzverordnung2. Die Miete darf trotzdem nie über die ortsübliche Vergleichsmiete steigen1. Erhöhungen nach einer Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten zählen hier nicht mit1.

Beispiel

Zahlt Ihr Mieter 600 € kalt, darf die Miete in drei Jahren um höchstens 120 € auf 720 € steigen, in Orten mit 15 % um höchstens 90 € auf 690 €.

Stand 03.11.2026. Allgemeine Erklärung, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

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Quellen

  1. § 558 BGB, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Quelle öffnen
  2. Bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV), GVBl. 2025 S. 718, gilt 01.01.2026 bis 31.12.2029 Quelle öffnen

Stand: Stand 03.11.2026. Alle Beispielrechnungen sind Modellrechnungen mit den genannten Annahmen und keine Zusage. Diese Seite ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.